Vermögensnachfolge Teil 2: Freibeträge optimal ausnutzen

Inhaltsverzeichnis

In Teil 1 unserer Vermögensnachfolge-Reihe ging es darum, wie Sie den Vermögensnachfolgeprozess starten und wen Sie dazu ggf. benötigen. In Teil 2 sprechen wir über die erste und einfachste Möglichkeit, Erbschaftssteuern zu sparen, nämlich durch eine optimierte Ausnutzung der Freibeträge.

Freibeträge und Steuersätze 

*Eingetragener Lebenspartner;
**Weitere Personen Steuerklasse II: Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern; Geschiedener Ehepartner

Die Freibeträge können alle 10 Jahre neu in Anspruch genommen werden (taggenaue Frist). Zur Ausnutzung der Freibeträge ist der effektivste Weg somit, so früh wie möglich zu beginnen, diese durch gezielte Schenkungen auszunutzen.

Wichtig: Bedenken Sie einerseits, dass mehrere Zuwendungen innerhalb von 10 Jahren zusammengerechnet werden (§ 14 ErbStG). Andererseits werden bei Tod die Schenkungen des Erblassers der letzten 10 Jahre mit dem Erbe zusammengerechnet.

Wichtig zu bedenken ist, dass der Gesamtbetrag dem entsprechenden Steuersatz unterliegt.

Viele Privatpersonen denken bei Betrachtung der Steuertabelle fälschlicherweise, dass sich die Erbschaftssteuer ähnlich wie die Einkommenssteuer progressiv verhält, also dass sich mit steigendem Schenkungs- oder Erbbetrag der anzuwendende Steuersatz nur auf den Betrag erhöht, der über der nächsten Grenze liegt. Dem ist jedoch nicht so.

Als simples Beispiel: Bei steuerpflichtiger Schenkung oder Erbe eines Kindes (Steuerklasse I) von 1 Mio. EUR unterliegt dieser Betrag insgesamt einem Steuersatz von 19%. Bei 6,5 Mio. EUR unterliegen diese insgesamt einem Steuersatz von 23%.

Für eine steueroptimierte Vermögensübertragung auf die nächste Generation müssen Schenkungsfreibeträge möglichst optimiert ausgenutzt werden.

In Familien können beide Elternteile die Freibeträge pro Kind, Enkelkind etc. ausnutzen (auch für Stiefkinder oder Stiefenkel). Das geht allerdings nur, wenn auch beide Elternteile rechtlich genug Vermögen besitzen, um die Freibeträge auszuschöpfen. In der Praxis ist das häufig nicht der Fall.

Diese Konstellation finden wir in der Praxis häufig vor

Ein/e Ehepartner/in war über die Jahrzehnte hinweg finanziell erfolgreicher als der/die andere. Häufig dann, wenn nur eine der beiden Personen unternehmerisch tätig ist oder selbst große Summen geerbt hat. Dadurch liegt das Vermögen rechtlich bei dem/der Unternehmer/in und der/die Partner/in hat nur wenig eigenes Vermögen.

Aus diesem Grund lassen sich Freibeträge nur begrenzt ausnutzen. In unserem Beispiel mit den drei Kindern kann der Unternehmer 400.000 EUR Schenkungsfreibetrag (alle 10 Jahre) bzw. einmalig bei Erbe ausnutzen, ergibt also in Summe bei einmaligem Übertrag 1,2 Mio. EUR Gesamtfreibetrag für die nächste Generation.

Der optimierte Fall

Im optimierten Szenario ist oder wird das Vermögen gleichmäßig(er) aufgeteilt. Im besten Fall kann in unserem Beispiel dadurch auch die Ehefrau die maximalen Freibeträge für die Kinder ausnutzen und ebenfalls in Summe 1,2 Mio. EUR steuerfrei übertragen. Dadurch nutzt die Familie für die nächste Generation nun den doppelten Freibetrag.

Aber wie überträgt ein Ehepartner Vermögen steuerfrei an den/die Ehepartner/in?

In unserem Beispiel: Der Unternehmer überträgt bereits zu Lebzeiten Vermögen an seine Ehefrau. Dies kann bspw. durch die Ausnutzung des Schenkungsfreibetrags i.H.v. 500.000 EUR für Ehepartner (alle 10 Jahre), durch eine Familienheimschaukel (Übertragung des Familienheims an die Ehepartnerin zu Lebzeiten) oder durch eine Güterstandsschaukel (Wechsel des Güterstands zu Lebzeiten, um den Zugewinn steuerfrei auszugleichen) herbeigeführt werden.

Wie viel Vermögen lässt sich übertragen, wenn Kinder und Enkelkinder da sind?

Nehmen wir o.g. Beispiel mit drei Kindern. Nehmen wir an, zwei davon haben jeweils wiederrum zwei Kinder und eines ist kinderlos und möchte dies auch bleiben – wir haben also vier Enkelkinder.

Das kleine Einmaleins für die Freibetragsberechnung:

  • 400.000 EUR pro Kind: Bei drei Kindern also 1,2 Mio. EUR pro Elternteil bzw. wie o.g. 2,4 Mio. EUR für beide Elternteile zusammen.
  • 200.000 EUR pro Enkel: Bei vier Enkeln also 800.000 EUR pro Großelternteil bzw. 1,6 Mio. EUR für beide Großelternteile zusammen.
  • Das ergibt 4 Mio. EUR, die durch Schenkungen alle 10 Jahre ausgenutzt werden können.

 

Möchte das Großelternteil nicht, dass das Enkelkind möglicherweise mit 18 einen Porsche vom geschenkten Geld kauft, lassen sich entsprechende Vertragskonstruktionen aufsetzen, bei denen das Enkelkind selbst bei Volljährigkeit nur mit Zustimmung eines Großelternteils oder Elternteils an das Kapital kommt. Dazu in einem weiteren Blogbeitrag mehr.

Wertpapiervermögen vererben

Übrigens: Bei der Übertragung von Wertpapiervermögen wird die vom bisherigen Vermögensträger angehäufte Abgeltungssteuer „mitverschenkt“ bzw. „mitvererbt“. D.h. die Erben (oder Beschenkten) müssen die Abgeltungssteuer abführen. Diese beträgt in Deutschland 25% + 5,5% Soli = 26,38% + ggf. Kirchensteuer.

Dazu folgendes Beispiel: Eine Privatperson hat Wertpapiervermögen i.H.v. 2.000.000 EUR aufgebaut und vererbt dieses an ein Kind mit 400.000 EUR Freibetrag:

* Fällig erst bei Auflösung – berücksichtigt: 15 % Teilfreistellung
** Zufluss 2.000.000 € abzüglich Freibetrag 400.000 € ergibt steuerpflichtigen Zufluss von 1.600.000 €, 19% ErbSt
*** keine Anrechnung der Steuern auf die jeweils andere Einkunftsart! Urteil BVerfG AZ 1 BvR 1432/10

Die Erben unterliegen hier durch Abgeltungssteuer und Erbschaftssteuer leider einer Doppelbesteuerung. Es fällt selbst auf die 224.188 EUR, die als Abgeltungssteuer abgeführt werden müssen, welche jedoch noch in Form von Fondsanteilen im Depot schlummern, die Erbschaftssteuer an.

Vor dem Übertrag der Wertpapiere durch Schenkung stellt sich also die Frage: Macht es rechnerisch Sinn, die Wertpapiere erst zu verkaufen, dadurch die aufgelaufene Abgeltungssteuer abzuführen und die Wertpapiere anschließend neu zu erwerben? Denn dies würde nun mit dem um die Abgeltungssteuer verringerten Betrag geschehen, was zugleich den gesamten Schenkungsbetrag und dadurch auch die Schenkungssteuer mindert.

Eine solche Berechnung ist individuell vorzunehmen und die Entscheidung hängt vom Einzelfall ab.

Anlegern, die noch Vermögen mit Wertpapieren aufbauen, bietet sich eine weitere Möglichkeit, dieses komplett abgeltungssteuerfrei zu übertragen (dabei ist auch vom Vermögensträger kein vorzeitiger Verkauf notwendig). Die Erben sparen sich dadurch im o.g. Beispiel die 224.188 EUR. Dazu mehr in unserem nächsten Blogbeitrag.

Die Inhalte dieses Artikels sind gut recherchiert. Alle Angaben sind dennoch ohne Gewähr und wir übernehmen für die Inhalte keine Haftung. Es handelt sich lediglich um allgemeine Information und Aufklärung und nicht um Beratung.

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